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   LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 3 U 3510/13   

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https://dejure.org/2014,18623
LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 3 U 3510/13 (https://dejure.org/2014,18623)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2014 - L 3 U 3510/13 (https://dejure.org/2014,18623)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - L 3 U 3510/13 (https://dejure.org/2014,18623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 2 SGB X auch bei Leistungsbewilligung ohne Verwaltungsakt per Auszahlungsanordnung; Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 105 Abs 1 SGB 10, § 105 Abs 2 SGB 10, § 107 S 1 SGB 10, § 111 S 2 SGB 10 vom 21.12.2000, § 11 Abs 5 S 1 SGB 5
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem Krankenversicherungsträger und gesetzlichem Unfallversicherungsträger - Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10 - Entscheidung über den Leistungsanspruch: Nichtentgegenstehen des § 107 S 1 SGB 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 111 S. 2
    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 2 SGB X auch bei Leistungsbewilligung ohne Verwaltungsakt per Auszahlungsanordnung; Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 3 U 3510/13
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 16.03.2010 (B 2 U 4/09 R), denn auch darin setze das BSG eine - hier nicht vorliegende - Entscheidung des Versicherungsträgers über die im Streit stehende Leistung voraus.

    Ebenso ist zwischen Entscheidungen über verschiedene "Leistungsfälle" zu unterscheiden, weil diese verschiedene Voraussetzungen haben (BSG, Urteil vom 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R - juris Rdnr. 19).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R - juris Rn. 19) bedarf im Bereich des Unfallversicherungsrechts zwar jeder sog. Leistungsfall einer Entscheidung.

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 3 U 3510/13
    § 111 Satz 2 SGB X setzt danach voraus, dass eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten in der Sache bereits vorliegt oder zumindest in Betracht kommt (BSG, Urt. v. 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3).

    Im Verhältnis zum erstattungsberechtigten Träger ergehe eine Entscheidung über die Leistungspflicht im Sinne des Satzes 2 nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3; Mutschler in praxisPK § 111 Rdnr. 32).

  • LSG Saarland, 26.05.2004 - L 2 U 173/01

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Abgrenzung - sozialverwaltungsinterne

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 3 U 3510/13
    Eine solche Entscheidung - und nicht lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung - stellt auch die hier vorliegende Auszahlungsanordnung dar, jedenfalls wenn sie wie hier dem Versicherten durchschriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntgegeben worden ist (LSG Saarland, Urt. v. 26.05.2004 - L 2 U 173/01 - juris Rn. 40).
  • SG Frankfurt/Main, 24.02.2021 - S 8 U 199/18
    Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich die Rechtsprechung zu § 107 SGB X vornehmlich auf die Erbringung von Sachleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - juris Rn. 16; Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 KR 1/05 R; Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R, vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - L 3 U 3510/13 - juris Rn. 32).

    Damit hat die Klägerin eine Entscheidung über die Gesamtleitung des Verletztengeldes für den Zeitraum ab 6. Januar 2010 getroffen (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2015 - S 8 U 103/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - L 3 U 3510/13 - juris Rn. 38, 40 f.).

    Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte die Erstattung des gesamten Krankengeldes in derartigen Fällen nur geltend machen kann, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass noch ein Differenzbetrag zwischen Kranken- und Verletztengeld an den Versicherten zu leisten ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - L 3 U 3510/13 - juris Rn. 40 ff.).

    Von einer Bewilligung von Leistungen über den 6. Januar 2010 hinaus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 L 3 U 3510/13 - juris Rn. 39; BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R Rn. 19) kann danach erst im Jahr 2015 ausgegangen werden.

  • LSG Hessen, 31.10.2023 - L 3 U 99/21

    Unfallversicherungsrecht

    Eine derartige materiell-rechtliche Entscheidung ist jedoch regelmäßig dann ausgeschlossen oder jedenfalls nicht mehr notwendig, wenn die vom erstattungsberechtigten Träger erbrachte Leistung "deckungsgleich" mit der vom eigentlich leistungsverpflichteten Träger zu erbringenden Leistung ist, so dass der Anspruch des Versicherten gem. § 107 SGB X bereits erfüllt ist (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 20/04 R - juris; Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 13/07 R, - juris; Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 12/14 R - juris; Urteil vom 16. März 2010, B 2 U 4/09 R - juris; BSG, Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 11/17 R - juris, so auch Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 111 SGB X, Rn. 51 ff.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014, L 3 U 3510/13 - juris).
  • SG Würzburg, 25.09.2019 - S 13 U 5019/18

    Übernahme der Kostenerstattung nach Unfall durch gesetzliche Unfallversicherung

    Darüber hinaus ist mit dem LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2014, Aktenzeichen L 3 U 3510/13 davon auszugehen, dass die Gewährung von Verletztengeld ein Aliud gegenüber der Gewährung von Krankengeld darstellt, sodass nicht wie von der Beklagten vertreten, nur der Differenzbetrag zwischen Kranken- und Verletztengeld zu erstatten ist, sondern der vollständige Betrag des durch die Klägerin an den Versicherten ausgezahlten Verletztengeldes. Es entspricht einerseits den Tatsachen, wenn die Beklagte ausführt, dass Verletztengeld nur betragsmäßig ein höherer Zahlbetrag darstellt als das Krankengeld, gleichwohl haben andererseits beide Leistungen ihren Ursprung in unterschiedlichen Gesetzen, so dass rechtlich von einem Aliud und nicht von einem Mehr an Leistungen auszugehen ist. Somit kann auch die Rechtsprechung des BSG vom 10.05.2005, Aktenzeichen B 1 KR 20/04, bezüglich der vollen Höhe des Verletztengeldes nicht greifen.
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